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Antrag auf Abbrennen eines Brauchtumsfeuers


Allgemeine Informationen

Brauchtumsfeuer sind Feuer, die auf dem überlieferten, ortsüblichen Brauchtum (z.B. Osterfeuer, Maifeuer, usw.) beruhen.

Zum Abbrennen darf nur trockenes, naturbelassenes (sprich unbehandeltes) Holz bzw. Holzscheite verwendet werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen (Heckenschnitt, pflanzliche Abfälle, etc.) sind grundsätzlich verboten.


Hinweise:

Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 2 Wochen vor der Durchführung schriftlich zu beantragen.

Einen Anspruch auf Erteilung der Abbrenngenehmigung gibt es nicht.

Genehmigungsfrei sind:

  • Feuer in einem Feuerkorb oder einer Feuerschale, Schwedenfeuer oder ähnliche (sog. Kleinstfeuer), bei denen nur unbehandeltes und abgelagertes Holz in kleinen Mengen verbrannt werden dürfen.
  • Diese Kleinstfeuer dürfen bei deren Grundfläche einen Durchmesser von 1m x 1m nicht überschreiten.
  • Das Braten und Grillen auf handelsüblichen Vorrichtungen bzw.
  • Das Kochen in sogenannten Feuertöpfen, sowie hierfür trockenes Schnitt- und Spaltholz verwendet wird.

 

Weitere Informationen diesbezüglich können Sie gerne unter § 13 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Klützer Winkel vom 15. Februar 2018 nachlesen.

 

Oder direkt beim Landkreis, wenn es bspw. um eine Sondergenehmigung zur Entsorgung/Verbrennung pflanzlicher Abfälle geht.

https://www.nordwestmecklenburg.de/de/gartenabfall-gartenfeuer-detail/leistung/1040/wohnort/4169/zustaendigestellen/264/verbrennen
_und_verwerten_von_gartenabfaellen.html

 

Grundsätzlich gilt: Vom offenen Feuer darf keine Gefahr ausgehen!

 

Was ist noch Wichtiges zu beachten?

Es ist zu beachten, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, jeder eingehenden Brandmeldung nachzugehen. Eine vorherige Information der Leitstelle kann diesen Grundsatz nicht aufheben. Schalten Sie darum vor dem Feuermachen immer ihren gesunden Menschenverstand ein. Wird durch Ihr offenes Feuer ein Feuerwehreinsatz notwendig, müssen Sie diesen selbst zahlen.

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
  • die Zustimmung des Grundstückseigentümers, sofern der Antragsteller/in nicht identisch mit dem Grundstückseigentümer ist

Der entsprechende Antrag kann schriftlich, zur Niederschrift, persönlich oder auf dem elektronischen Weg (über ordnungsamt@kluetzer-winkel.de) beim Amt Klützer Winkel gestellt werden.


Gebühren

Die Verwaltungsgebühr zum Erteilen der Erlaubnis zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers beträgt 30,00 Euro.


Ansprechpartner

FB III | Bürgeramt

 

Formulare

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