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Interne Meldestelle
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz


Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), ist mit Wirkung vom 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es regelt u.a. den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße oder Missstände erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden (hinweisgebende Personen, oft auch „Whistleblower“ genannt). Das können z.B. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren sein, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat.

 

Gegenstand einer Meldung können u.a. folgende Informationen sein:
 

  • Strafbare Handlungen oder Unterlassungen
     

  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz 
    von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten 
    oder ihrer Vertretungsorgane dient

     

  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder 
    sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Euro-
    päischen Atomgemeinschaft.

     

Meldungen sollten begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsmomente sein. Ein Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, unbegründete Spekulationen, Gerüchte oder falsche Verdächtigungen sind nicht umfasst. Meldungen werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird jedoch nicht nach diesem Gesetz geschützt. In solchen Fällen sind böswillige Hinweisgebende sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Wir haben eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich alle Beschäftigten wenden können.

Wahlweise kann die Meldung auch an eine externe Meldestelle erfolgen; Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union können bei der internen Meldestelle angefordert werden.

 

Die interne Meldestelle ist wie folgt zu erreichen:

  • Internet Hinweisgeberportal

  • mail