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Anzeige einer Ordnungswidrigkeit


Allgemeine Informationen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. Vielfach zeigt sich allerdings, dass Anzeigen nicht bearbeitet und Verfahren eingestellt werden müssen, da wichtige Angaben fehlen oder unvollständig sind.

 

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen nachfolgende Informationen zur Verfügung stellen:

 

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) wird als „Ordnungswidrigkeit“ eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung bezeichnet, welche den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das mit einer Geldbuße geahndet wird.

 

Das bedeutet, dass die betreffenden Gesetze Regelungen enthalten müssen, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten beziehen. Als Ordnungswidrigkeit werden leichtere Gesetzesverstöße ohne kriminellen Inhalt verstanden. Aus diesem Grund werden sie – im Gegensatz zu einer Straftat – nicht mit einer Strafe geahndet, sondern lediglich mit einer Geldbuße.

 

Wie kann ich eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?

Eine von Ihnen festgestellte Ordnungswidrigkeit ist dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular können Sie im Ordnungsamt sowie auf der Homepage erhalten. Mit diesem Vordruck werden alle erforderlichen Angaben abgefragt, sodass bei einer vollständigen Anzeige Rückfragen weitestgehend vermieden werden können.

 

Bei formlosen Anzeigen gehören zum notwendigen Inhalt:

 

- Wer zeigt an?

Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters als späteres Beweismittel im Bußgeldbescheid, eventuell weitere Tatzeugen und Beweismittel

 

- Wer wird angezeigt?

Name, Vorname, Anschrift einer bestimmen Person als Betroffener des Bußgeldbescheides oder Anzeige gegen noch zu ermittelnde Verantwortliche eines Unternehmens oder Anzeige gegen unbekannt

 

- Was wird angezeigt?

Möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit und Tatort als Tatvorwurf im Bußgeldbescheid

 

- Woher stammt die Kenntnis des Anzeigeerstatters?

Wichtig für die Beweisführung ist auch die Feststellung, worauf das Wissen des Anzeigeerstatters beruht, insbesondere auf eigener Beobachtung oder nur vom Hörensagen.

 

Wie erfolgt die Bearbeitung einer Anzeige?

Nach Eingang der Anzeige erhält der Anzeigeerstatter eine Eingangsbestätigung.

Aufgrund der Anzeige hat die Verwaltungsbehörde:

 

- zu beurteilen, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet,

 

- zu prüfen, ob Verfolgungshindernisse wie z.B. Verjährung vorliegen und

 

- ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob sie die Verfahrenseinleitung für geboten hält.

 

Durch die Behörde ist der Sachverhalt vollumfänglich zu ermitteln. Hat sich der Anfangsverdacht erhärtet, wird dem Betroffenen die Eröffnung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt. Meist wird dem Betroffenen dazu ein Anhörungsbogen übersandt, auf dem er sich zur Sache äußern kann. Es steht dem Betroffenen allerdings frei, ob er sich äußern will. Verweigert er jede Aussage oder antwortet nicht innerhalb der von der Verwaltungsbehörde gesetzten Antwortfrist, wird nach Aktenlage entschieden.

 

Nach Einstellung bzw. Abschluss des Verfahrens erhält der Anzeigeerstatter eine Abschlussmitteilung.

 

Habe ich Anspruch auf Bearbeitung meiner Anzeige?

Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit stellt lediglich eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Ein Einspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigeerstatter grundsätzlich nicht. Die Durchführung des Verfahrens liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.

 

Erhält der Betroffene Informationen über den Anzeigeerstatter?

In einem Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat der Beschuldigte Informationsrechte. Auf der Grundlage des § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz kann dem Beschuldigten Einsicht gewährt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sind solche nicht zu erkennen, steht der Behörde also ein Ermessen zu. Bei der Abwägung hat die Behörde auch öffentliche Interessen wie zum Beispiel eine mögliche Gefährdung der Untersuchung zu berücksichtigen. Dem Rechtsanwalt des Angezeigten hingegen steht nach § 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 147 Strafprozessordnung in der Regel ein Anspruch auf Einsicht zu.

 

Werden anonyme Anzeigen bearbeitet?

Wer eine Ordnungswidrigkeit anonym, also ohne Angabe des Namens, abgibt, braucht nicht damit rechnen, dass die Anzeige bearbeitet wird. Das hängt damit zusammen, dass je nach Entwicklung des Falles unter Umständen Zeugen benannt werden können, auf deren Aussagen das Ordnungsamt seine Maßnahmen stützen kann.

 

Möchte jemand gegenüber dem Betroffenen nicht genannt werden, werden solche Wünsche selbstverständlich berücksichtigt. Hier ist zu berücksichtigen, dass spätestens in einem gerichtlichen Verfahren der Name des Anzeigeerstatters allen Beteiligten bekannt gegeben wird.

 

Bei Rückfragen oder Auskünften zum Ordnungswidrigkeitsverfahren wenden Sie sich an folgende Ansprechpartnerin:

 

Frau K. Pettkus    

Telefon:          038825 / 393-307

E-Mail:            owi@kluetzer-winkel.de

 

 


Notwendige Unterlagen

  • den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
  • sofern vorhanden: Foto's oder sonstige Beweismittel

 

Der Antrag kann schriftlich oder auf dem elektronischen Weg (über owi@kluetzer-winkel.de) beim Amt Klützer Winkel gestellt werden.


Ansprechpartner

FB III | Bürgeramt

 

Formulare

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