Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Kommunalwahl 09. Juni 2024 | Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Amt Klützer Winkel, den 28. 12. 2023

Die in den Gemeinden vertretenen Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 29. Februar 2024 wahlberechtigte Person als Mitglieder*innen des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 vorzuschlagen. 

 

Die Vorschläge sind wie folgt einzureichen: 

  • per E-Mail an:  

  • Anruf unter der „Wahl-Hotline des Amtes Klützer Winkel“: 038825 / 393-333

  • Schriftlich: Amt Klützer Winkel, Gemeindewahlleiter, Schloßstraße 1, 23948 Klütz 

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter*innen (Vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 4 LKWG M-V. Demnach darf die Übernahme eines Wahlehrenamts ablehnen: 

 

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, 

  2. im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind und 

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

 

 

Zum Mitglied des Wahlausschusses können auch Bedienstete der Behörden und Einrichtungen des Landes, des Landkreises, der Gemeinde und des Amtes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bediensteten sind auch dann, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen, berechtigt und auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde verpflichtet, als Mitglied der Wahlorganisation tätig zu werden. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag

 

gez.

A. Longerich

Gemeindewahlleiter